OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.1990
19 U 21/89
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen O 507/86

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.1990 (19 U 21/89) - DRsp Nr. 2011/7890

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.1990 - Aktenzeichen 19 U 21/89

DRsp Nr. 2011/7890

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. November 1988 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig voll-streckbar.

Der Wert der Beschwer wird auf 9.629,50 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Lasten der Beklagten enthält das angefochtene Urteil keine Fehler; die Beklagten haben der Klägerin mindestens 3/4 des Unfallschadens zu ersetzen. Das Verschulden des Beklagten zu 1) am Unfall ist wesentlich schwerer, als vom Landgericht angenommen; ein Mitverschulden der Klägerin lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.