OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.1990
7 U 18/89
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 263
r+s 1990, 303

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.1990 (7 U 18/89) - DRsp Nr. 1994/9708

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 7 U 18/89

DRsp Nr. 1994/9708

Können bei einem 10 Tage alten Pkw, der im Unfallzeitpunkt 953 km gelaufen war, die Fahrzeugschäden, deren Beseitigung Kosten von ca. 10 % des Kaufpreises verursachen, völlig spurenlos und ohne Verbleib eines technischen Minderwerts behoben werden, so ist es dem Geschädigten zuzumuten, den Schaden durch die Instandsetzung beheben zu lassen. Die Beschaffung eines Neuwagens unter Zurverfügungstellung des Unfallfahrzeuges bedeutet in solchen Fällen einen wirtschaftlich nicht sinnvollen und für die Versichertengemeinschaft nicht mehr tragbaren Aufwand.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise: