OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.04.1977
16 U 123/76
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 459

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.04.1977 (16 U 123/76) - DRsp Nr. 1994/9954

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.04.1977 - Aktenzeichen 16 U 123/76

DRsp Nr. 1994/9954

1. An die Beweisführung durch den Versicherungsnehmer, es läge ein Versicherungsfall (Kasko-Entwendungsschaden) vor, sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. 2. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt darlegt und beweist, aus dem sich nach der Lebenserfahrung wegen seines typischen Geschehensablaufes mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den Verlust und die Entwendung des Fahrzeuges schließen läßt. 3. Der Beweis des ersten Anscheins entfällt jedoch dann, wenn Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes aufzeigen. In einem solchen Fall hat der Kläger die von ihm behaupteten Entwendung des Fahrzeuges im einzelnen nachzuweisen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ;

Hinweise: