OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.1982
17 U 222/81
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; RVO §§ 636, 550, 638 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 955

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.1982 (17 U 222/81) - DRsp Nr. 1994/9875

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.1982 - Aktenzeichen 17 U 222/81

DRsp Nr. 1994/9875

1. Der Versicherte, der sich vom Unternehmer in dessen Pkw zur Arbeitsstätte fahren läßt, nimmt damit im Verhältnis zum Unternehmer regelmäßig nicht am allgemeinen Verkehr teil. Die Haftung des Unternehmers für Personenschäden, die der Versicherte bei dem Arbeitsunfall (Wegeunfall) auf einer solchen Fahrt erleidet, ist deshalb ausgeschlossen. 2. Der betriebsbezogene Charakter einer Fahrt ändert sich nicht dadurch, daß sie durch eine private oder familienrechtliche Beziehung zum Unternehmer mitveranlaßt ist.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; RVO §§ 636, 550, 638 ;
Fundstellen
VersR 1983, 955