OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.1984
19 U 237/82
Normen:
ARB §§ 15, 16, 17;
Fundstellen:
VersR 1984, 8s7

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.1984 (19 U 237/82) - DRsp Nr. 1994/9831

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.1984 - Aktenzeichen 19 U 237/82

DRsp Nr. 1994/9831

1. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Versicherungsnehmer mit dem Rechtsschutzversicherer als kostenauslösende Maßnahme vorher abzustimmen, wenn der Rechtsanwalt sofort eine Klage einreichen, ein Rechtsmittel einlegen oder den Versicherungsnehmer sonst in einem anhängigen Prozeß vertreten soll; § 15 Abs. 1d cc ARB wird dann nicht von § 16 Abs. 3 ARB verdrängt. 2. Der Versicherungsnehmer verletzt die Obliegenheit, kostenauslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen, auch dann, wenn er solche Maßnahmen dem Versicherer so spät meldet, daß für eine Entschließung des Versicherers keine Zeit mehr ist. Das gilt auch dann, wenn die Verspätung allein darauf beruht, daß der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht die Absicht hatte, den Rechtsschutzversicherer in Anspruch zu nehmen. 3. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, daß er nicht vorsätzlich gehandelt hat, wenn er sich darauf berufen will, daß seine Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Versicherungsleistung gehabt habe. (§ 15 Abs. 2 S. 2 ARB).