Steht die Person des Betroffenen bei Einleitung eines Bußgeldverfahrens noch nicht fest, so wird die Verjährung nicht bereits unterbrochen durch die Verfügung des Sachbearbeiters, die Anhörung durchzuführen, sondern erst durch den Ausdruck des Anhörungsbogens mittels der EDV-Anlage (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220).