OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.1985 (2 U 200/63) - DRsp Nr. 1994/9806
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen 2 U 200/63
DRsp Nr. 1994/9806
Die fehlende Kausalität einer Gefahrerhöhung für den Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (§ 25 Abs. 3VVG). wenn der Versicherungsnehmer diesen Beweis nicht angetreten hat, obwohl die Möglichkeit wenigstens mitwirkender Kausalität der Gefahrerhöhung besteht, ist von der Leistungsfreiheit des Versicherers auszugehen.