OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.1984 (5 U 114/83) - DRsp Nr. 1994/9835
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.1984 - Aktenzeichen 5 U 114/83
DRsp Nr. 1994/9835
Wird in einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug vereinbart, daß am Ende der Vertragsdauer der Zeitwert des Fahrzeugs zu ermitteln und eine Wertdifferenz zu dem bei Vertragsabschluß angenommenen und der Bemessung der Leasingraten zugrunde gelegten Restwert auszugleichen sei, so unterliegt der Anspruch des Leasinggebers auf eine zu seinen Gunsten ermittelte Differenz nicht der kurzen Verjährung nach § 558BGB.