Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 1989 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.06.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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