OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.1990
12 U 256/89
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/49
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 533/87

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.1990 (12 U 256/89) - DRsp Nr. 1996/812

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 12 U 256/89

DRsp Nr. 1996/812

DM 10000, - für selbständigen Schreinermeister und Kücheneinrichter aus Arzthaftung wegen zweimaligem Spritzenabzeß. Der behandelnde Arzt verletzte zweimal die Regeln über eine ordungsgemäße Desinfektion bei Injektionen in die rechte und linke Gesäßhälfte. Zweimalige Operation unter Vollnarkose, insgesamt 43 Tage stationärer Aufenthalt. 3 Monate Beeinträchtigungen beim Sitzen und Gehen, 31 Tage 100 % AU. Regulierungsverzögerung wurde zugunsten des Geschädigten berücksichtigt unter Hinweis auf BGH VersR 1970, 134; OLG Karlsruhe NJW 1973, 851. Abgrenzung zu den Entscheidungen OLG Köln VersR 1988, 44 (Dort wesentlich älterer Patient und erheblich gravierendere Beeinträchtigungen) sowie OLG Düsseldorf VersR 1985, 1051 (einmaliger Behandlungsfehler mit 2wöchigem Krankenhausaufenthalt).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 1989 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.06.1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.