OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.1965 (3 Ss 319/65) - DRsp Nr. 1994/9999
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.1965 - Aktenzeichen 3 Ss 319/65
DRsp Nr. 1994/9999
1. Ein Kraftfahrzeug wird nicht abgeschleppt, wenn sein Transport weder den Zweck verfolgt, es aus dem Verkehr zu ziehen, noch seine Betriebsfähigkeit wiederherzustellen, sondern wenn es z. B. zu einem Schrottplatz überführt wird, um seine Altteile wirtschaftlich zu verwerten.2. Das abgeschleppte Fahrzeug wird dann i. S. v. § 33 Abs. 1StVZO als Anhänger betrieben. 3. Ein geschlepptes Fahrzeug wird nicht i. S. v. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 StVG geführt. Seine Benutzung auf öffentlichen Straßen unterliegt jedoch der Kraftfahrzeugsteuer und dem Haftpflichtversicherungszwang.