OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.1990
25 U 170/89
Normen:
AKB § 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 786

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.1990 (25 U 170/89) - DRsp Nr. 1994/9703

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.1990 - Aktenzeichen 25 U 170/89

DRsp Nr. 1994/9703

1. Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung, nicht aber für die Fahrzeugversicherung (Kasko). 2. Auf diesen Umstand braucht der Kaskoversicherer oder die in seinem Interesse handelnden Personen den VersNehmer jedenfalls dann nicht hinzuweisen, wenn sich ein entsprechender Hinweis auf der Deckungskarte befindet und der VersNehmer sein bis dahin benutztes Kfz ebenfalls zusätzlich kaskoversichert hatte.

Normenkette:

AKB § 1 Nr. 1, 2 ;

Hinweise: