OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.1983 (17 U 23/83) - DRsp Nr. 1994/9848
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.1983 - Aktenzeichen 17 U 23/83
DRsp Nr. 1994/9848
In der Regel braucht der Geschädigte nur einen Sachverhalt glaubhaft darzulegen, der eine Entwendung als wahrscheinlich erscheinen läßt. Für eine Beweiserleichterung ist jedoch kein Raum, wenn durch konkrete Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Geschädigten und seiner Glaubwürdigkeit hervorgerufen werden; dabei ist auch die Persönlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen.