OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.1983 (7 U 312/82) - DRsp Nr. 1994/9849
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.1983 - Aktenzeichen 7 U 312/82
DRsp Nr. 1994/9849
Die Verjährung beginnt nicht erst, wenn der Anspruchsberechtigte genau ermittelt hat, ob der anzustrengenden Prozeß mehr oder weniger risikolos für ihn sein wird, sondern er reicht aus, wenn ihm so viele Tatsachen bekannt sind, daß er mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg gegen die bekannten Tatsachen einigermaßen sicher auf den Schädiger und - bei deliktischen Ansprüchen - ein schuldhaftes Verhalten hinweisen, ist ihm die Klageerhebung zuzumuten.