1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 2.000 DM und für die Beklagte 3.282,82 DM.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin (§§ 516, 519 Abs. 2 ZPO) und die formgerecht eingelegte unselbständige Anschlussberufung den Beklagten (§§ 521,
Das Landgericht hat der Klägerin durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2/3 aus 6.000 DM (statt, wie begehrt, aus 9.000 DM) zuerkannt, dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten in Ansehung von Zukunftsschäden gleichfalls in Höhe von 2/3 stattgegeben und im Übrigen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe 1/3 des Unfallschadens selbst zu tragen, weil sie sich in ihrem Pkw nicht angeschnallt gehabt hatte.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|