OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.02.1984
1 U 100/83
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/281
ZfS 1984, 325
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen O 458/82

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.02.1984 (1 U 100/83) - DRsp Nr. 1996/839

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.02.1984 - Aktenzeichen 1 U 100/83

DRsp Nr. 1996/839

DM 6000 Schmerzensgeld bei einem Stückbruch der rechten Patella (Kniescheibe) innenseitig bei vollerhaltenem Reserve-Steckapparart; längere Nachbehandlung einschließlich einer sogenannten Spritzkur. Frau.

1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 2.000 DM und für die Beklagte 3.282,82 DM.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin (§§ 516, 519 Abs. 2 ZPO) und die formgerecht eingelegte unselbständige Anschlussberufung den Beklagten (§§ 521, 522 a ZPO) sind unbegründet.

Das Landgericht hat der Klägerin durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2/3 aus 6.000 DM (statt, wie begehrt, aus 9.000 DM) zuerkannt, dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten in Ansehung von Zukunftsschäden gleichfalls in Höhe von 2/3 stattgegeben und im Übrigen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe 1/3 des Unfallschadens selbst zu tragen, weil sie sich in ihrem Pkw nicht angeschnallt gehabt hatte.