OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.1994
1 U 153/93
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
ZfS 1995, 378

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.1994 (1 U 153/93) - DRsp Nr. 1996/4059

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.10.1994 - Aktenzeichen 1 U 153/93

DRsp Nr. 1996/4059

1. Die Tatsache, daß - unbekannt von wem und auf wessen Veranlassung - ein Schlüsselduplikat angefertigt worden ist, begründet keine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung. 2. Die Angabe zu Vorschäden des Fahrzeugs wird ersetzt durch die Mitteilung der Schadennummer des zuletzt regulierten Vorschadens. 3. Die Frage nach der voraussichtlichen Höhe des gemeldeten Schadens kann der Versicherungsnehmer laienhaft nach seiner eigenen Schätzung beantworten. Das gleiche gilt von der in der Schadenanzeige aufgestellten Behauptung, der Vorschaden sei durch einen Dritten ordnungsgemäß repariert worden. In jedem Fall fehlt das durch die sog. Relevanzrechtsprechung aufgestellte Erfordernis eines schweren Verschuldens.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen
ZfS 1995, 378