OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.1984
1 U 287/83
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 580

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.1984 (1 U 287/83) - DRsp Nr. 1994/9816

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen 1 U 287/83

DRsp Nr. 1994/9816

1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, dem Fußgängerverkehr an jeder beliebigen Stelle einer Straße einen gefahrenlosen Übergang zu gewährleisten und ihm damit auch Abkürzungen quer über die Fahrbahn risikolos zu ermöglichen. 2. Ein Passant, der die Straße ohne zwingende Notwendigkeit über einem für die An- und Abfahrt von Bussen vorgesehenen besonderen Fahrbahnteil (Busbucht) überquert, kann sich daher auch nicht darauf berufen, daß hier zugunsten der ein- und aussteigenden Fahrgäste eine Streupflicht der Gemeinde bestanden hätte.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
VersR 1986, 580