OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.03.1971 (3 U 160/70) - DRsp Nr. 1994/9992
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.1971 - Aktenzeichen 3 U 160/70
DRsp Nr. 1994/9992
1. Während bei einem auf zwei Fahrzeuge - besonders wenn sie ganz für sich allein daherfahren - beschränkten Auffahrunfall der erste Anschein ausschließlich gegen den Auffahrenden spricht, ist es bei einem Auffahrunfall innerhalb einer Kolonne jedenfalls dann, wenn der Vordermann auch seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren war, in dieser Beziehung anders.2. In diesem Fall spricht das Ergebnis als Ganzen zugleich dafür, daß der Vordermann das verschuldete Auffahren des Hintermannes auf seinen Wagen mitverschuldet hat.