OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.1980
9 U 58/79
Normen:
BGB § 823 ; StVG §§ 7, 18 ; StVG § 7, § 18 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 978
VersR 1981, 163
ZfS 1980, 358

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.1980 (9 U 58/79) - DRsp Nr. 1994/9917

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.1980 - Aktenzeichen 9 U 58/79

DRsp Nr. 1994/9917

A. 1. Ein Verkehrsunfall liegt bei einem zwischen den Beteiligten verabredungsgemäß ausgeführten Kfz-Schaden nicht vor. 2. Kann der Versicherer Umstände nachweisen, die den Schluß auf das Vorliegen eines Verkehrsunfalles zweifelhaft erscheinen lassen, so verbleibt es bei der vollen Beweislast des Anspruchstellers für die anspruchsbegründenden Tatsachen. B. 1. Grundsätzlich obliegt es dem Anspruchsteller, die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls darzutun und auch zu beweisen. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt es, wenn ein äußerer Sachverhalt feststeht, der mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall schließen läßt. 2. Dann ist es Sache des Versicherers, Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen, die den Schluß nahelegen, daß die äußeren Anzeichen trügen. 3. Kann der Versicherer Umstände nachzuweisen, die den Schluß auf das Vorliegen eines Verkehrsunfalls zweifelhaft erscheinen lassen, dann verbleibt es bei der vollen Beweislast des Anspruchstellers für die Anspruchsbegründenden Tatsachen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG §§ 7, 18 ; StVG § 7, § 18 ;

Hinweise:

B. Vgl. hierzu auch BGH v. 04.04.1957, VersR 1957, 325; OLG Köln v. 08.05.1968, VersR 1971, 534; OLG Frankfurt/M. v. 21.03.1975, VersR 1975, 728.