OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.1985
15 U 59/84
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/275
VersR 1987, 416
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 17.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 287/83

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.1985 (15 U 59/84) - DRsp Nr. 1996/832

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 15 U 59/84

DRsp Nr. 1996/832

DM 3000 Schmerzensgeld. - Ein Arzt, der die Durchführung eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs übernommen hat, haftet bei Mißlingen des Eingriffs der Mutter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für diejenige Schmerzensbelastung, die schadensbedingt die mit einer natürlichen, komplikationslosen Geburt verbundenen Bweschwerden übersteigt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 17. Januar 1984 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.925 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 1983 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 %, der Kläger 40 % und der Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Klägerin wird auf 47.955 DM festgesetzt, diejenige des Klägers auf 38.112 DM und diejenige des Beklagten auf 3.925 DM.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand: