OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.02.1972
14 U 95/71
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/12
VersR 1973, 672

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.02.1972 (14 U 95/71) - DRsp Nr. 1994/1932

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.02.1972 - Aktenzeichen 14 U 95/71

DRsp Nr. 1994/1932

1. Mietwagenkosten - nach unfallbedingtem Kfz-Schaden - können nicht für die Zeit einer lediglich fiktiven Reparatur ersetzt werden. 2. Als die für ersatzfähige Mietwagenkosten zugrundezulegende Dauer der Ersatzwagenbeschaffung kommt die - längere - Lieferfrist für einen gekauften Neuwagen nur dann in Betracht, wenn wegen Neuwertigkeit des betroffenen Fahrzeugs eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gerechtfertigt ist. 3. Für die Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens kann eine Frist von 30 Tagen - als Mietzeit - ausreichen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Der gut ein Jahr alte, knapp 10 000 km gelaufene Pkw war erheblich beschädigt worden. Der Kl. gab das Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung; die Lieferfrist betrug 67 Tage; bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis wäre - so meint er - wegen langwieriger Ersatzteilbeschaffung eine entsprechend lange Ausfallzeit zugrundezulegen.