OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.1982 (19 U 180/81) - DRsp Nr. 1994/9876
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.1982 - Aktenzeichen 19 U 180/81
DRsp Nr. 1994/9876
Führt eine im Kaufvertrag vereinbarte Nachbesserung nicht zum Erfolg, so beginnt für den subsidiär bestehenden Anspruch auf Wandelung keine neue Verjährungsfrist ab dem Scheitern der Nachbesserung zu laufen. Die Verjährung beginnt vielmehr auch für den subsidiären Anspruch auf Wandelung mit der Übergabe nach § 477BGB, ist jedoch in analoger Anwendung von § 639 Abs. 2BGB während der Dauer der Nachbesserung gehemmt.