OLG Hamburg vom 10.11.1959
7 U 58/59
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/2
VersR 1960, 450

OLG Hamburg - 10.11.1959 (7 U 58/59) - DRsp Nr. 1994/1952

OLG Hamburg, vom 10.11.1959 - Aktenzeichen 7 U 58/59

DRsp Nr. 1994/1952

Im Falle des Totalschadens eines beruflich genutzten Kraftfahrzeugs kann die Anmietung eines Ersatzwagens für die - verglichen mit einem Gebrauchtwagenkauf - längere Frist bis zur Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs gerechtfertigt und Grundlage des Mietwagenkosten-Ersatzes sein.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Der Kl. kann von den Bekl. die Erstattung der unstreitig aufgewendeten Mietwagenkosten verlangen, [und zwar] für 65 Tage ... und vermindert um ersparte Eigenkosten.

Daß ein eigenes Kfz für die Berufszwecke des Kl. [als Vertreter] unentbehrlich ist, bestreiten die Bekl. nicht. ... Sie meinen nur, daß der Kl. aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen sei, sich ein sofort lieferbares Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen, anstatt ein fabrikneues Fahrzeug mit längerer Lieferfrist - und dadurch notwendigerweise höheren Mietwagenkosten in der Übergangszeit - zu erwerben. Dem kann nicht gefolgt werden. ...