OLG Hamburg vom 28.11.1963
7 U 101/63
Normen:
BGB § 249, § 251, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/2
MDR 1964, 321
VersR 1964, 1175

OLG Hamburg - 28.11.1963 (7 U 101/63) - DRsp Nr. 1994/1951

OLG Hamburg, vom 28.11.1963 - Aktenzeichen 7 U 101/63

DRsp Nr. 1994/1951

Rechtsgrundlagen und Kriterien für die schadensersatzrechtlich gerechtfertigte Entscheidung des durch einen Kfz-Unfall Geschädigten zwischen Ersatzwagenerwerb und Reparatur des betroffenen Wagens.

Normenkette:

BGB § 249, § 251, § 254 Abs. 2 ;

In Rechtsprechung und Literatur ist - unbeschadet aller sonst noch offenen streitigen Fragen - anerkannt, daß der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer gebrauchten Sache jedenfalls dann Lieferung einer neuen Sache verlangen kann, wenn er zur Erstattung des Mehrwertes (Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert) an den Schuldner bereit ist und diesem außerdem die beschädigte Sache zur Verfügung stellt. Der Anwendung dieses allgemein für die Schadenersatzpflicht bei Beschädigung gebrauchter Sachen geltenden Grundsatzes auf den Fall der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Eine echte und vollständige Naturalrestitution ist gerade bei einem unfallgeschädigten Kraftfahrzeug, dem auch nach Durchführung einer technisch einwandfreien Reparatur in aller Regel noch ein merkantiler Minderwert verbleibt, nur in der Weise denkbar, daß der Geschädigte ein anderes Fahrzeug - nämlich ein Fahrzeug ohne (technischen und) merkantilen Minderwert - zur Verfügung gestellt bekommt. ...