OLG Hamburg - Beschluß vom 14.09.1973 (7 U 54/73) - DRsp Nr. 1994/10169
OLG Hamburg, Beschluß vom 14.09.1973 - Aktenzeichen 7 U 54/73
DRsp Nr. 1994/10169
Der nach dem System der "Grünen Karte" i.Vbdg. m. § 2 Abs. 1bAuslPflVG eintrittspflichtige Versicherungsverband hat im Rahmen des § 91aZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er aus Gründen, die in der Sphäre der Versicherer - insbesondere auch des ausländischen Haftpflichtversicherers - liegen, erst im Laufe des Rechtsstreits sichere Kenntnis vom Vorliegen einer gültigen "Grünen Karte" erlangt und deshalb verspätet reguliert.