OLG Hamburg - Beschluß vom 24.06.1994 (1 Ss 40/94) - DRsp Nr. 1995/1553
OLG Hamburg, Beschluß vom 24.06.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 40/94
DRsp Nr. 1995/1553
»Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1StVG ist ein Kfz mit einem Zeichen versehen, wenn dieses dem Fahrzeug in einer Weise räumlich zugeordnet ist, daß ein objektiver Beobachter daraus regelmäßig den Schluß zieht, es handele sich dabei um das amtliche Kennzeichen, mit dem die Straßenverkehrsbehörde gerade dieses Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen hat. Ein "Anbringen" durch Herstellen einer technischen Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug ist hierzu nicht erforderlich.«