OLG Hamburg - Urteil vom 06.09.1974
14 O 179/73
Normen:
StVG §§ 7, 17, 18 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 911

OLG Hamburg - Urteil vom 06.09.1974 (14 O 179/73) - DRsp Nr. 1994/10164

OLG Hamburg, Urteil vom 06.09.1974 - Aktenzeichen 14 O 179/73

DRsp Nr. 1994/10164

1. Günstige und entlastende Tatsachen sind im Normalfall durch Aussagen des unfallbeteiligten Fahrers nicht zu beweisen. 2. Bei den meist sehr schnell und unerwartet ablaufenden Verkehrsunfällen ist das Beobachtungs- und Erinnerungsvermögen des persönlich betroffenen und durch Abwehr- und Schockreaktionen zusätzlich beeinträchtigten Fahrers ohnehin überfordert. 3. Auch wenn unterstellt werden kann, daß der Fahrer von seinem Halter nicht ersatzpflichtig gemacht werden wird, so bleibt doch der Umstand, daß er vom Unfallgeschehen betroffen ist und daß er die Ereignisse unter dem Druck seiner Beteiligung am Unfall und im Licht seines Interesses am Ausgang des Rechtsstreits sieht, insbesondere dann, wenn er zum Halter in freundschaftlichen und engen Beziehungen steht.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17, 18 ; ZPO § 286 ;

Hinweise: