OLG Hamburg - Urteil vom 06.10.1981 (7 U 105/80) - DRsp Nr. 1994/1947
OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.1981 - Aktenzeichen 7 U 105/80
DRsp Nr. 1994/1947
»Bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten kann kein »Risikozuschlag« mit der Begründung angesetzt werden, die vom Gutachter anhand der Besichtigung des unzerlegten Fahrzeugs geschätzten Reparaturkosten hätten sich bei Durchführung der Reparatur möglicherweise erhöht.«