OLG Hamburg - Urteil vom 06.10.1981
7 U 105/80
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1981, 388
ES Kfz-Schaden C-2/20
VersR 1981, 1186

OLG Hamburg - Urteil vom 06.10.1981 (7 U 105/80) - DRsp Nr. 1994/1948

OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.1981 - Aktenzeichen 7 U 105/80

DRsp Nr. 1994/1948

»Für die Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Personenkraftwagens sind die auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblichen Regeln für solche Schätzungen zu berücksichtigen. Die Methoden von Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs und Nölke/Nölke, die für denselben Schadensfall zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen, ergeben entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs [ES Kfz-Schaden C-2/15] keine brauchbaren Bewertungsgrundlagen, weil sie den Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarkts nicht entsprechen. Zur Schätzung des merkantilen Minderwerts nach dem »Hamburger Modell«: Anhand einer Tabelle wird die obere Bemessungsgrenze für den Minderwert je nach der Betriebsleistung des Fahrzeugs mit 10 % bis 30 % der Reparaturkosten bestimmt. Umstände des Einzelfalls können zu einer abweichenden Einstufung führen. Je nach der Art der Beschädigungen und der Art der Reparatur kann eine angemessene Herabsetzung des Grenzbetrags in Betracht kommen.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Gründe: