OLG Hamburg - Urteil vom 09.03.1990
14 U 190/89
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
ZfS 1990, 238
r+s 1990, 293
r+s 1990, 362

OLG Hamburg - Urteil vom 09.03.1990 (14 U 190/89) - DRsp Nr. 1994/10074

OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.1990 - Aktenzeichen 14 U 190/89

DRsp Nr. 1994/10074

1. a) Der Verlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlicher, folgenloser Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher in äußerlich auffallender bzw. in nicht zu übersehender Weise darauf hingewiesen hat, daß ihm bei vorsätzlich falschen Angaben der Verlust des Versicherungsschutzes auch dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt. 1. b) Wenn die Belehrung des Versicherers über Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher, folgenloser Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Schadenanzeigeformular "im Druck kleiner" ist als die anderen Rubriken und - wenn die Bedeutung dieser Belehrung durch den "erheblich größer gedruckten Hinweise" in dem voranstehenden Absatz über die notwendige Benachrichtigung des Versicherers bei Kenntnis über den Verbleib des Fahrzeugs oder den Fahrer völlig verdrängt wird, genügt sie der gebotenen Form nicht. 1. c) Auf das Fehlen bzw. den Formmangel der Belehrung über Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher folgenloser Verletzung oder hartnäckig an seinen falschen Angaben festhält. 2. a) Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall begründet nicht auch die Pflicht, nach einem Unfall die Polizei hinzuziehen.