OLG Hamburg - Urteil vom 12.06.1984 (7 U 76/83) - DRsp Nr. 1994/10113
OLG Hamburg, Urteil vom 12.06.1984 - Aktenzeichen 7 U 76/83
DRsp Nr. 1994/10113
1. Das Kraftfahren in absolut fahruntüchtigem Zustand nach vorherigem Alkoholgenuß ist in aller Regel grob fahrlässig, so daß für den dabei herbeigeführten Unfallschaden am eigenen Kfz kein Versicherungsschutz in der Fahrzeugvollversicherung besteht (§ 61VVG). 2. War der Versicherungsnehmer zur Unfallzeit und bei Fahrtantritt infolge alkoholbedingter Bewußtseinsstörung (Blutalkoholkonzentration 3,0 Promille) nicht schuldfähig, kommt grobe Fahrlässigkeit als "vorverlegte Schuld" (actio libera in causa) in Betracht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.