OLG Hamburg - Urteil vom 12.08.1982
1 Ss 36/82
Normen:
IntKfzVO §§ 4, 5 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 28
MDR 1982, 1045
NJW 1983, 529
VRS 64, 50
VerkMitt 1983, 42
ZfS 1983, 383

OLG Hamburg - Urteil vom 12.08.1982 (1 Ss 36/82) - DRsp Nr. 1994/10133

OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.1982 - Aktenzeichen 1 Ss 36/82

DRsp Nr. 1994/10133

1. "Außerdeutscher Kraftfahrzeugführer" i.S. von §§ 4, 5 IntKfzVO ist nur derjenige, dessen Lebensumstände zu Zeit des Gebrauchs der ausländischen Fahrerlaubnis oder des internationalen Führerscheines so wesentlich durch Bindung an das Ausland bestimmt werden, daß seine Teilnahme am inländischen Kfz-Verkehr sich noch als zwischenstaatlicher Kfz-Verkehr darstellt. Das wird regelmäßig (aber nicht nur dann) der Fall sein, wenn zu der genannten der Hauptwohnsitz des Betreffenden im Ausland liegt. 2. Wer unter den in §§ 4, 5 IntKfzVO aufgestellten Voraussetzungen im Inland ein Kfz führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperre gemäß § 69 ff StGB entzogen worden war, macht sich auch vor Ablauf der Sperrfrist nicht nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar.

Normenkette:

IntKfzVO §§ 4, 5 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinweise: