OLG Hamburg - Urteil vom 16.11.1982 (7 U 182/82) - DRsp Nr. 1994/10132
OLG Hamburg, Urteil vom 16.11.1982 - Aktenzeichen 7 U 182/82
DRsp Nr. 1994/10132
Eine Blutalkoholkonzentration von über 1,3 o/oo begründet den Anscheinsbeweis, daß der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Der Nachweis, daß auch ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Fahrer den Unfall nicht hätte verhindern könne, obliegt dem Versicherungsnehmer.