OLG Hamburg - Urteil vom 17.11.1981
1 Ss 114/81
Normen:
StGB § 323a;
Fundstellen:
JR 1982, 345

OLG Hamburg - Urteil vom 17.11.1981 (1 Ss 114/81) - DRsp Nr. 1994/10138

OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 114/81

DRsp Nr. 1994/10138

1. Wer Alkohol mit Medikamenten kombiniert, muß grundsätzlich damit rechnen, daß die Wirkung des genossenen Alkohols durch das Medikament erheblich gesteigert werden kann. 2. Für die Schuld des Rauschtäters bleibt es ohne Bedeutung, ob er gegenüber möglichen Rauschtaten besondere Vorkehrungen getroffen hat; derartige Zurüstungen sind ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten.

Normenkette:

StGB § 323a;

Gründe:

I. Der vom Amtsgericht wegen fahrlässigen Vollrausches (§§ 323a, 242, 243 StGB) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte Angeklagte ist auf seine Berufung vom Landgericht freigesprochen worden. Dem von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffenen Urteil des Landgerichts sind folgende Feststellungen zu entnehmen: