OLG Hamburg - Urteil vom 30.09.1981
5 U 21/81
Normen:
AUB § 3 Nr. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 873

OLG Hamburg - Urteil vom 30.09.1981 (5 U 21/81) - DRsp Nr. 1994/10139

OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.1981 - Aktenzeichen 5 U 21/81

DRsp Nr. 1994/10139

1. Bei einem Motorradunfall spricht der erste Anschein für die Ursächlichkeit eines Fahrfehlers, wenn der festgestellte Unfallhergang für andere Ursachen (z.B. Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, Vorhandensein von Gegenständen auf der Fahrbahn) keine Anhaltspunkte bietet. 2. Hat der Motorradfahrer, der infolge fehlerhaften Fahrverhaltens verunglückt ist, noch keine Fahrerlaubnis für Motorräder besessen, so spricht der erste Anschein zugleich für einen ursächlichen Zusammenhang dieses Umstandes mit dem Fahrfehler. Diesen Anscheinsbeweis kann der Verunglückte jedoch durch den Nachweis von Umständen erschüttern, daß ihm der Fahrfehler auch mit Fahrerlaubnis hätte unterlaufen können (hier: Nachweis ausreichender Fahrpraxis).

Normenkette:

AUB § 3 Nr. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen
VersR 1982, 873