OLG Hamm - 01.06.1979 (6 Ss OWi 1095/79) - DRsp Nr. 1994/10929
OLG Hamm, vom 01.06.1979 - Aktenzeichen 6 Ss OWi 1095/79
DRsp Nr. 1994/10929
Für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung genügt es nicht, wenn der Tatrichter lediglich ermittelt, mit welcher Höchstgeschwindigkeit das nachfolgende Fahrzeug auf einem nicht näher bestimmten Teil der Meßstrecke vorübergehend gefahren ist.