OLG Hamm vom 02.04.1962
9 U 289/61
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/2
VersR 1962, 1017

OLG Hamm - 02.04.1962 (9 U 289/61) - DRsp Nr. 1994/1978

OLG Hamm, vom 02.04.1962 - Aktenzeichen 9 U 289/61

DRsp Nr. 1994/1978

Maßstab für die Schadensersatzleistung bei Kfz-Totalschaden ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt; damit kann auch den Interessen eines an neue und besonders gepflegte Wagen gewöhnten Geschädigten ausreichend Rechnung getragen werden.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Der Geschädigte hat im Falle der Totalbeschädigung seines Kfz grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs. Dieser Grundsatz hat sich in der Rechtsprechung allenthalben durchgesetzt. ...

Der Kl. war also nach herrschender Ansicht nur berechtigt, sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein Fahrzeug zu beschaffen, das seinem Wagen vor der Zerstörung wertmäßig entsprach. Mit der Anschaffung eines derartigen Wagens wäre für den Kl. der wirtschaftliche Zustand wiederhergestellt gewesen, der dem vor dem Schadenseintritt bestehenden Zustand entsprochen hätte. Hinsichtlich des reinen Fahrzeugschadens erschöpfen sich hiermit die Ansprüche des Kl., da er durch das Schadensereignis nicht besser gestellt werden kann, als er gestellt wäre, wenn der Schaden sich nicht ereignet hätte.