Der Geschädigte hat im Falle der Totalbeschädigung seines Kfz grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs. Dieser Grundsatz hat sich in der Rechtsprechung allenthalben durchgesetzt. ...
Der Kl. war also nach herrschender Ansicht nur berechtigt, sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein Fahrzeug zu beschaffen, das seinem Wagen vor der Zerstörung wertmäßig entsprach. Mit der Anschaffung eines derartigen Wagens wäre für den Kl. der wirtschaftliche Zustand wiederhergestellt gewesen, der dem vor dem Schadenseintritt bestehenden Zustand entsprochen hätte. Hinsichtlich des reinen Fahrzeugschadens erschöpfen sich hiermit die Ansprüche des Kl., da er durch das Schadensereignis nicht besser gestellt werden kann, als er gestellt wäre, wenn der Schaden sich nicht ereignet hätte.
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