OLG Hamm vom 12.09.1994
13 U 12/94
Normen:
BGB §§ 254, 831 ; HpflG §§ 1, 6 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 906

OLG Hamm - 12.09.1994 (13 U 12/94) - DRsp Nr. 1996/29798

OLG Hamm, vom 12.09.1994 - Aktenzeichen 13 U 12/94

DRsp Nr. 1996/29798

1. Eine Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn erwartet erwartet werden kann, daß die Beklagte aufgrund der gerichtlichen Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht leistungsbereit ist, ohne daß es eines vollstreckbaren Leistungstitels bedarf. Das kann bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs jedenfalls dann angenommen werden, wenn ein Schreiben vorliegt, in dem der Klägerin ausdrücklich bestätigt wird, daß die Beklagte den Ausgang des Rechtsstreits für alle bisherigen und zukünftigen Ansprüche als präjudiziell ansehen will.