OLG Hamm vom 12.12.1986
20 U 299/85
Normen:
AKB § 7 Nr.I.2 S.3; StGB § 142 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)245c
VersR 1988, 509

OLG Hamm - 12.12.1986 (20 U 299/85) - DRsp Nr. 1992/8914

OLG Hamm, vom 12.12.1986 - Aktenzeichen 20 U 299/85

DRsp Nr. 1992/8914

Nicht ohne weiteres gerechtfertigte Folgerung, die aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Unfallflucht (unter Verletzung der versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht) durch den Fahrer eines fremden Kfz in Fällen, in denen Fremdschaden nur an diesem (vollkaskoversicherten) Kfz entstanden ist, auf Vorsatz des Fahrers schließt.

Normenkette:

AKB § 7 Nr.I.2 S.3; StGB § 142 ;

»... Der Zeuge O. hat [als Fahrer des dem Kl. gehörenden, bei der Bekl. vollkaskoversicherten Kfz] objektiv den Tatbestand einer Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht [und damit zugleich seine Aufklärungspflicht aus § 7 Nr. I. 2 Satz 3 AKB verletzt]. Zwar ist nicht festzustellen, daß durch die leichte Beschädigung von Laterne und Mauer ein hinreichender Fremdschaden entstand. Jedoch wäre hier auch das Interesse des Pkw-Eigentümers (Kl.) .. zu berücksichtigen. Deshalb erforderten im konkreten Fall die Vermögensinteressen Dritter eine genaue Feststellung des Unfallhergangs und damit eine Wartepflicht und Benachrichtigung der Polizei .. .