OLG Hamm vom 14.09.1994
20 U 23/94
Normen:
AKB § 7 I;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1366
OLGR Hamm 1994, 250
SP 1995, 21
VersR 1995, 1478

OLG Hamm - 14.09.1994 (20 U 23/94) - DRsp Nr. 1995/9755

OLG Hamm, vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 20 U 23/94

DRsp Nr. 1995/9755

Der Versicherer kann sich auf objektiv falsche Angaben des Versicherungsnehmers nicht berufen, wenn sie durch fehlerhafte oder eigenmächtige Fragestellungen eines Mitarbeiters veranlaßt sind, der zur Entgegennahme und Aufnahme von Schadensanzeigen befugt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Schadenanzeige anschließend unterschrieben hat, ohne ihren Inhalt zu überprüfen.

Normenkette:

AKB § 7 I;

Hinweise:

Zur Frage der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Ausfüllen der Schadenanzeige durch einen Mitarbeiter des Versicherers wird verwiesen auf OLG Köln SP 1994, 259 m.w.H. sowie LG Coburg SP 1994, 192 und OLG Celle SP 1994, 94. Die Leitsätze der Entscheidungen lauten:

OLG Köln v. 26.04.94:

1. Bedient sich der Versicherungsnehmer aufgrund unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache einer Hilfe beim Ausfüllen der Schadenanzeige (hier: Versicherungsagent eines anderen Versicherungsunternehmens) so wird der Helfende nur unter besonderen Voraussetzungen zum Erklärungsvertreter im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB.

2. Für das Verschulden von Hilfspersonen hat ein Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht einzustehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei der Hilfsperson um einen sog. Repräsentanten des Versicherungsnehmers, einen Wissenerklärungsvertreter oder einen Wissensvertreter handelt.