Zur Frage der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Ausfüllen der Schadenanzeige durch einen Mitarbeiter des Versicherers wird verwiesen auf OLG Köln SP 1994, 259 m.w.H. sowie LG Coburg SP 1994, 192 und OLG Celle SP 1994, 94. Die Leitsätze der Entscheidungen lauten:
OLG Köln v. 26.04.94:
1. Bedient sich der Versicherungsnehmer aufgrund unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache einer Hilfe beim Ausfüllen der Schadenanzeige (hier: Versicherungsagent eines anderen Versicherungsunternehmens) so wird der Helfende nur unter besonderen Voraussetzungen zum Erklärungsvertreter im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB.
2. Für das Verschulden von Hilfspersonen hat ein Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht einzustehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei der Hilfsperson um einen sog. Repräsentanten des Versicherungsnehmers, einen Wissenerklärungsvertreter oder einen Wissensvertreter handelt.
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