OLG Hamm vom 18.10.1994
27 U 101/94
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 76
OLGReport-Hamm 1995, 16
SP 1995, 76

OLG Hamm - 18.10.1994 (27 U 101/94) - DRsp Nr. 1995/9776

OLG Hamm, vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 27 U 101/94

DRsp Nr. 1995/9776

1. Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von HWS-Syndromen gibt es keine besonderen Darlegungs- oder Beweisregeln. Die allgemeinen Grundsätze zur haftungsausfüllenden Kausalität gem. § 287 ZPO sind anzuwenden. 2. Es gibt zahlreiche Gründe für das Auftreten von Kopfschmerzen. Deshalb indiziert nicht allein schon die Feststellung, der Verletzte habe aufgrund eines Unfalls Kopfschmerzen gehabt, zugleich die Schlußfolgerung, dann seien auch alle weiteren Kopfschmerzen auf den Unfall zurückzuführen. Deshalb muß für jeden Zeitpunkt, den der Geschädigte seinem Schmerzensgeldbegehren zugrunde legt, der Unfall als Schmerzensursache zumindest wahrscheinlich sein (§ 287 ZPO); dem Schädiger obliegt es nicht, eine anderweitige Schmerzauslösung (Reserveursache) nachzuweisen.