OLG Hamm vom 19.09.1994
3 U 289/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 197

OLG Hamm - 19.09.1994 (3 U 289/92) - DRsp Nr. 1996/29447

OLG Hamm, vom 19.09.1994 - Aktenzeichen 3 U 289/92

DRsp Nr. 1996/29447

Trotz eines groben Behandlungsfehlers bei der ärztlichen Versorgung eines nachgeburtlichen asphyktischen Anfalls findet eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität nicht statt, wenn der später festgestellte Hirnschaden des Kindes mit hinreichender Sicherheit auf eine vorgeburtliche Grunderkrankung, die sich vornehmlich in einer Schlucklähmung äußert, zurückgeführt werden kann.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 10.10.1995 (VI ZR 336/94) nicht angenommen.

Fundstellen
VersR 1996, 197