OLG Hamm - 19.09.1995 (9 U 400/94) - DRsp Nr. 1996/29427
OLG Hamm, vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 9 U 400/94
DRsp Nr. 1996/29427
Die Belehrungspflicht des Versicherers in der Kaskoversicherung, Kaskoversicherung, daß bewußt unwahre Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, ist bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer alles Notwendige getan hat, damit der Versicherungsnehmer unschwer Kenntnis von der Belehrung nehmen konnte. Ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall die Belehrung liest oder sich durch Dritte, von ihm zur Unterstützung herangezogener Personen zu Kenntnis bringen läßt, ist unerheblich.