OLG Hamm vom 20.11.1995
13 U 143/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 82

OLG Hamm - 20.11.1995 (13 U 143/95) - DRsp Nr. 1996/29416

OLG Hamm, vom 20.11.1995 - Aktenzeichen 13 U 143/95

DRsp Nr. 1996/29416

1. Die durch Sachverständigengutachten dargelegten, erforderlichen Reparaturkosten können nur bis zur sog. Wirtschaftlichkeitsgrenze verlangt werden. 2. Die Obergrenze, bis zu der eine Entschädigung beansprucht werden kann, bildet der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges. 3. Nutzungsausfallentschädigung kann bei Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer beansprucht werden; dabei ist nachzuweisen, daß ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1996, 82