OLG Hamm - 21.04.1977 (1 Ss OWi 400/77) - DRsp Nr. 1994/10991
OLG Hamm, vom 21.04.1977 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 400/77
DRsp Nr. 1994/10991
Es unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, daß bei der Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch Nachfahren die erforderliche Meßstrecke nicht ganz im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung liegt. In diesem Fall muß jedoch die einwandfreie Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem entsprechenden Streckenabschnitt sichergestellt sein. Das Urteil des Tatgerichts muß entsprechende Darlegungen enthalten.