OLG Hamm vom 21.09.1994
20 U 124/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG §§ 61, 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1086

OLG Hamm - 21.09.1994 (20 U 124/94) - DRsp Nr. 1996/3849

OLG Hamm, vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 20 U 124/94

DRsp Nr. 1996/3849

Nutzen beide Eheleute das versicherte Fahrzeug abwechselnd und auch gemeinsam geschäftlich wie privat, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich ein Ehegatte zugunsten des anderen Ehegatten auf Dauer in vollem Umfang der Obhut und Risikoverwaltung hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs begeben hat. Anzunehmen ist nur eine gleichberechtigte gemeinsame Nutzung, die keine Repräsentantenstellung begründet.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG §§ 61, 62 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1995, 1086