OLG Hamm vom 22.11.1995
20 U 186/95
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1996, 150
VersR 1996, 1408

OLG Hamm - 22.11.1995 (20 U 186/95) - DRsp Nr. 1997/1683

OLG Hamm, vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 20 U 186/95

DRsp Nr. 1997/1683

1. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Prämienzahlungsverzugs besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer während der Frist für die Prämienzahlungspflicht einen Kaskoschadensfall gemeldet hat und der Versicherer deshalb aufrechnen konnte. 2. Bestreitet der Versicherungsnehmer den Zugang des Mahnschreibens des Versicherers, so ist sein (einfaches) Bestreiten zulässig, wenn er plausibel darlegt, daß er sich an den Zugang des Mahnschreibens nicht mehr erinnern kann. Das Bestreiten nötigt dem Versicherer dann zum Beweis des von ihm behaupteten Zeitpunkts des Zugangs. 3. Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, nach dem Postsendungen von einer deutschen Stadt zu einer anderen niemals eine Laufzeit von mehreren Wochen haben.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1996, 150
VersR 1996, 1408