OLG Hamm vom 23.11.1995
6 U 50/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe, Abs. 1 IIf; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 542
VersR 1996, 881

OLG Hamm - 23.11.1995 (6 U 50/95) - DRsp Nr. 1996/29791

OLG Hamm, vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 6 U 50/95

DRsp Nr. 1996/29791

1. Dem Versicherungsnehmer kommt in bezug auf den Versicherungsfall des § 12 Abs. 1 II f (mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen) eine Beweiserleichterung zugute. Zum Nachweis des Versicherungsfalls reicht es aus, wenn ein äußeres Bild vorliegt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die Schäden am Wagen des Versicherungsnehmers auf ein mutwilliges Verhalten Dritter zurückzuführen sind. 2. Legt der Versicherer im einzelnen nicht bestrittene Indizien dar (hier: Umfang der Schäden und die Art der Schadensverursachung), die dafür sprechen, daß der Versicherungsnehmer den Schaden selbst veranlaßt hat, so wird die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls begründet.