OLG Hamm vom 25.10.1985
6 Ss OWi 5 18/85
Normen:
StVG § 3 Abs.2; StVO § 21 a Abs.1 S.2, § 46 Abs.1 Nr.5; StVZO § 6 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(286)209d
VerkMitt 1986, 31

OLG Hamm - 25.10.1985 (6 Ss OWi 5 18/85) - DRsp Nr. 1992/9015

OLG Hamm, vom 25.10.1985 - Aktenzeichen 6 Ss OWi 5 18/85

DRsp Nr. 1992/9015

Gurtanlegepflicht auch für Fahrlehrer auf Übungs- und Prüfungsfahrten.

Normenkette:

StVG § 3 Abs.2; StVO § 21 a Abs.1 S.2, § 46 Abs.1 Nr.5; StVZO § 6 Abs.1;

»... Der Betroffene [Betroff.] fuhr als Fahrlehrer in einem ihm gehörenden Fahrschulwagen, der von einem Fahrschüler gesteuert wurde, auf dem Beifahrersitz mit. Er hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. ...

Die in § 21 a Abs. 1 Satz 2 StVO vorgesehenen Ausnahmen von der Gurtanlegepflicht treffen auf den vorl. Fall nicht zu. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe handelte es sich nicht um eine Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift. Zu dem gemäß Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift generell von der Gurtanlegepflicht befreiten Personenkreise (Taxi- und Mietwagenfahrer sowie Lieferanten beim Haus- zu Hausverkehr im Auslieferungsbezirk) gehören Fahrlehrer nicht .. .