OLG Hamm vom 26.11.1986
20 U 122/86
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(228)152d
VerkMitt 1987, 46

OLG Hamm - 26.11.1986 (20 U 122/86) - DRsp Nr. 1992/8922

OLG Hamm, vom 26.11.1986 - Aktenzeichen 20 U 122/86

DRsp Nr. 1992/8922

d-e. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (d) in der Fahrzeugversicherung durch Bücken des Fahrers nach einem Gegenstand trotz naheliegender Gefahr, daß er das Lenkrad mit der dort verbleibenden Hand verzieht und dadurch den Unfall verursacht;

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

»... Die Bekl. [Fahrzeugversicherer des Kl.] ist leistungsfrei, da der Kl. nach Auffassung des Senats den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt neben objektiv schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten voraus, das erheblich über das normale Maß hinausgeht .. . Dies wird von der Rechtspr. .. beim Bücken nach heruntergefallenen Zigaretten oder Kassetten fast ausnahmslos angenommen. Auch der Senat ist in diesem Einzelfall der Auffassung, daß der Kl. leichtfertig gegen allgemein bekannte und zu befolgende Verhaltensweisen im Straßenverkehr verstoßen hat.