OLG Hamm vom 27.01.1999
3 U 127/97
Fundstellen:
MedR 1999, 320
NJW 1999, 1787
VersR 1999, 1111
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.05.1997

OLG Hamm - 27.01.1999 (3 U 127/97) - DRsp Nr. 2011/8016

OLG Hamm, vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 3 U 127/97

DRsp Nr. 2011/8016

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Mai 1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 23. März 1995 bis zum 22. März 2013 für die Kinder E und E2 jeweils monatlich im voraus einen Betrag in Höhe des monatlichen Regelunterhalts nach der jeweils geltenden Regelbetrag-Verordnung entsprechend dem Alter der am 23. März 1995 geborenen Kinder, zuzüglich eines Zuschlages von 50% für jedes Kind, abzüglich des jeweils für die beiden Kinder E und E2 gezahlten Kindergeldes, zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. Februar 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann B wegen etwaiger weiterer ausgleichspflichtiger Unterhaltsansprüche ihrer beiden Kinder E und E2 noch entsteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die 1959 geborene, verheiratete Klägerin entschloß sich nach drei Geburten und drei Schwangerschaftsabbrüchen zu einer Sterilisation, da sie Verhütungsmittel nicht gut vertrug.